V E R E I N B A R U N G


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs
einerseits und dem Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften andererseits, wie
folgt:
Gegenstand der Vereinbarung sind die nachstehenden

VERMIETUNGSRICHTLINIEN:

  1. Abendfüllende Filme werden an die Lichtspieltheater nach den zwischen dem Verband der
    Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften und dem Fachverband der Lichtspieltheater und
    Audiovisionsveranstalter vereinbarten Sätzen gemäß Anhang 1 vermietet. Berechnungsbasis
    sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den Lichtspieltheatern und
    Audiovisionsveranstaltern festgelegten Eintrittpreise. Bei Sonderveranstaltungen, in denen
    Filme gezeigt werden, gelten die niedrigsten Normaleintrittspreise als Mindestpreise.
    Für Filme des Sonderverleihes gilt:
    Sonderfilme sind Filmwerke, die hinsichtlich Herstellungskosten und Geschäftserfolg besondere
    Merkmale aufweisen wie z.B. nachweislich erhöhte Produktionskosten, berühmte
    Schauspieler, Start des Filmes mit erhöhter Kopienanzahl, hohes Werbebudget.
    Ausgenommen für Wien, die Landeshauptstädte und Multiplexe, die in der Uraufführung
    mit höchstens 50,1 % abzurechnen sind, soll eine Erhöhung der Filmmiete für Sonderfilme
    grundsätzlich nur in Prozentpunkten über der normalen Einstufung erfolgen, dies bis zum
    Höchstausmaß von 15 % Punkten über die Einstufung.
    Lichtspieltheater, die in der ersten Welle mit der Uraufführung mitspielen, werden mit
    46,4 % abgerechnet.
    Sonderfilme sind in den Terminnoten gesondert anzuführen. Es sind die darauf bezughabenden
    Sonderleihmieten und Sondereintrittspreise separat zu vermerken.
    Sollte der Film innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden nicht die
    finanziellen Erwartungen erfüllen, sind Verhandlungen über eine Reduktion der Leihmiete
    zwischen dem Verleih und dem davon betroffenen Lichtspieltheater zu führen. Im Falle der
    Nichteinigung ist gemäß Punkt 12 die Schiedskommission zur Entscheidung anzurufen.
    Die einzelnen Verleihfirmen sind berechtigt, in der Schiedskommission ihre Anträge selbst
    vorzubringen. Die Verleihgesellschaften werden ihre Kunden schriftlich von Entscheidungen
    der Schiedskommission unterrichten bzw. Verträge auf dieser Basis abschließen.
  2. Die Vermietungsrichtlinien gelten für das gesamte Bundesgebiet.
  3. Die Einhebung eines Zuschlages zur Filmmiete unter welchem Titel immer (z.B. Farbfilmzuschlag)
    ist unzulässig.
  4. Reprisen sollten mit einem Abschlag von 5 % unter der normalen Filmmieteeinstufung
    vermietet werden. Als Reprise gilt ein Film in folgenden Fällen: a) Besteht an einem Ort nur ein Lichtspieltheater, so gilt für dieses jeder Film als Reprise,
    der in diesem bereits einmal aufgeführt worden ist.
    b) In Orten mit zwei oder mehreren Lichtspieltheatern gilt ein Film für ein Lichtspieltheater
    als Reprise, wenn der Film in der üblichen Aufführungsfolge bereits abgespielt
    wurde und die Wiederaufführung mehr als ein Jahr nach der österreichischen
    Uraufführung stattfindet.
    c) Nach Ablauf von drei Jahren nach der österreichischen Allgemeinerscheinung ist
    abgesehen von Pkt. d) jeder Film als Reprise anzusehen.
    d) Ein Neustart mit neuem Material gilt nicht als Reprise.
  5. Die Berechnung der Filmmiete nach Anhang 1 erfolgt in der Form, dass vor Berechnung
    des jeweiligen Prozentsatzes von der Bruttoeinnahme die Vergnügungssteuer bzw. Lustbarkeitsabgabe,
    ferner der Landeszuschlag zu dieser (Opferfürsorgeabgabe, Landeslichtspieltheaterabgabe
    usw.) die Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Landes- bzw. Gemeindeabgaben
    in der tatsächlich vorgeschriebenen und abgeführten Höhe abgezogen
    werden.
    Falls ein Kino eine vor Berechnung der Filmmiete gemäß den vorstehenden Bestimmungen
    abgezogene Abgabe als Rückvergütung, Subvention, Wirtschaftshilfe oder unter welchem
    Titel immer ganz oder teilweise zurückerhält und diesen Vorgang verheimlicht, ist der
    Verleiher berechtigt, die Filmmiete lt. Anhang 1 zu diesem Abkommen in dem für das
    Kino geltenden Prozentsatz von den Bruttoeinnahmen zu berechnen bzw. ab dem Beginn
    dieses Vorganges nachzuberechnen. Ferner wird das Musikaufführungsentgelt in der Höhe
    von derzeit 1,1 % bzw. 1,2 % abgezogen. Vom verbleibenden Betrag (Bemessungsgrundlage)
    wird die Filmmiete in Prozenten berechnet.
    Voraussetzung für den Abzug ist, dass pro Vorstellung mindestens 2 Trailer gespielt
    werden.
  6. Als abzugsfähige Steuern und Abgaben für die Berechnung der Filmmieten gelten derzeit
    die unter Punkt 5) angeführten Arten.
    Sollten Lichtspieltheater in Zukunft unter gleichzeitigem Entfall einer der angeführten Abgaben
    mit einer, welchen Namen immer tragenden Steuer oder Abgabe bzw. Aufführungsgebühr
    belastet werden, so ist der Betrag derselben Abzugspost im Sinne des Punktes 5.
    Das gleiche gilt bei der zusätzlichen Abgabe und/oder Steuer.
    Dasselbe gilt für Erhöhungen der derzeit bestehenden Abgabesätze. Entsprechende
    Verhandlungen zwischen Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften und dem
    Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter sind zu führen.
    Sollten jetzt oder in Zukunft Lichtspieltheater, welche im Prozentualsystem verrechnen,
    aus besonderen Gründen eine Begünstigung seitens ihrer Gemeindeverwaltung durch
    Pauschalierung der Lustbarkeitsabgabe erfahren, so gilt ein Mindestabzug von derzeit 3%.
  7. Die Filmmiete für Märchen-, Kinder- und Jugendvorstellungen, Matinees, Nachtvorstellungen
    und geschlossene Sonderveranstaltungen sowie sonstige Sondervorstellungen
    bleibt Einzelvereinbarungen vorbehalten. Filme, die noch im Normalprogramm laufen,
    dürfen zur Veranstaltung mit ermäßigten Preisen nicht vermietet werden. Im Falle der Verwendung
    hiezu ohne Wissen des Verleihers kann dieser ohne
    Rücksicht auf die tatsächlich eingehobenen Eintrittspreise die Filmmiete nach den normalen
    Eintrittspreisen berechnen.
  8. Die Vermietung an Wanderkinos kann zu einem einzeln zu vereinbarenden Fixbetrag für
    eine bestimmte Anzahl von Spieltagen, ohne Rücksicht auf die Zahl der Vorstellungen,
    Besucher oder Einnahmen erfolgen. (sinngemäß gilt Pkt. 11).
  9. Manipulationsgebühren werden nicht eingehoben, jedoch werden für Reklame und Vorspannfilme
    Pauschalsätze in Rechnung gestellt.
  10. Als Eintrittskarten können Massetten, Blockkarten, Rollenkarten und computergesteuerte
    Karten verwendet werden:
    Massetten (Satzkartenbücher): Es ist auch die Verwendung von Grund- und
    Zusatzmassetten gestattet, jedoch ist vor Inanspruchnahme über die zuständige Fachgruppe
    das Revisionsbüro zu verständigen.
    UnterMassetten im Sinne dieser Bestimmung werden auch sogenannte Teilmassetten verstanden,
    wenn sie folgende Bestimmungen erfüllen:
    a) Eine Teilmassette darf nur aus zwei Teilen, nämlich einer Grundmassette und einer Zusatzmassette
    bestehen, welche zusammen Karten für sämtliche Sitze des Fassungsraumes
    des Kinos enthalten müssen. Die Art der Aufteilung der Karten für den gesamten
    Fassungsraum auf die Grundmassette und auf die Zusatzmassette bleibt dem
    Kinounternehmer nach Maßgabe seiner betrieblichen Erfordernisse überlassen.
    b) Sowohl die Grundmassette als auch die Zusatzmassette müssen jeweils eine gesonderte
    fortlaufende Numerierung aufweisen. Im Tageskassenrapport oder sonstigen gleichartigen
    Abrechnungsnachweisen ist für jede Vorstellung die Nummer der Grundmassette
    und im Bedarfsfalle auch jene der Zusatzmassette anzugeben.
    c) Die Verwendung von Teilmassetten ist für alle Kinos ohne weitere Formalitäten zulässig,
    welche entweder auf Grund vergnügungssteuerrechtlicher Vorschriften amtlich
    aufgelegte Eintrittskarten verwenden oder die Massette ausschließlich von solchen
    Druckereien herstellen lassen, welche von der örtlich zuständigen Fachgruppe der
    Lichtspieltheater anerkannt und berechtigt sind, den von der Fachgruppe zur Verfügung
    gestellten Stempel bei der Herstellung derMassetten zu verwenden.
    d) Kinos auf welche die unter Pkt. c angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen, müssen
    die beabsichtigte Verwendung von Teilmassetten im Wege des Fachverbandes der
    Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter dem Fachverband der Audiovisionsund
    Filmindustrie unter Angabe der Druckerei bekanntgeben, welche die Teilmassetten
    herstellt. Dieser wird vom Revisionsbüro des Fachverbandes der Audiovisions- und
    Filmindustrie ein Druckstock zur Herstellung der Massetten zur Verfügung gestellt,
    wobei die Druckerei eine Durchschrift des Lieferscheines unter Angabe der Anzahl der
    ausgelieferten Grund- und Zusatzmassetten und der Angabe der Nummerierung dem
    Revisionsbüro zuzuleiten hat.
    Blockkarten:
    e) Die Blockkarten müssen nach Sitzkategorie bzw. Preiskategorie getrennt sein und in
    jeder Kategorie eine fortlaufende Nummerierung aufweisen. Sie müssen bei der
    Ausgabe mit Datumstempel versehen sein. Für jede Vorstellung ist ein gesonderter
    Nachweis darüber zu führen, wie viele Blockkarten der einzelnen Sitzplatzkategorien
    für diese Vorstellung verkauft worden sind.
    Die Führung eines Strichsitzplanes ist erwünscht. f) Der Druck der Blockkarten darf nur bei jenen Druckereien erfolgen, die sich verpflichten,
    einen vom Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie, Revisionsbüro,
    zur Verfügung gestellten Druckstock zum Aufdruck eines Stempels auf den
    Blockkarten zu verwenden und sich ferner verpflichten von jeder Lieferung von
    Blockkarten eine Durchschrift des Lieferscheines unter Angabe der Anzahl der
    ausgelieferten Blockkarten und unter Anführung der Nummerierung zu übermitteln.
    Die verwendeten Blockkarten müssen einheitlich sein und hinreichend Platz für die
    Anbringung eines Datum- und Uhrzeitstempels aufweisen.
    g) Die Bestellung der Blockkarten unter Angabe der Druckerei ist im Wege des Fachverbandes
    der Lichtspieltheater an den Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie
    mit einer Durchschrift des Bestellauftrages bekanntzugeben.
    Rollenkarten:
    h) Die Rollenkarten müssen den Aufdruck des Kinos tragen und Raum für die Anbringung
    eines Datums und Uhrzeitstempels aufweisen. Das Format der einzelnen
    Rollenkarten darf das Ausmaß von 9 mal 3 cm nicht unterschreiten.
    Die Rollenkarten müssen für jede Preiskategorie innerhalb jeder einzelnen Preistabelle
    (z.B. Normaleintrittspreise, Jugendvorstellungen, Matineen, erhöhte Preise) eine fortlaufende
    Numerierung aufweisen, welche auch auf dem Kontrollkupon enthalten sein
    muss. Die Rollenkarten müssen ferner jene Platzkategorien bezeichnen, für welche die
    Karte zum Zutritt berechtigt.
    Für jede Preiskategorie innerhalb jeder einzelnen Preistabelle muss eine eigene
    Kartenrolle verwendet werden und diese müssen sich durch unterschiedliche Farbgebung
    kennzeichnen.
    Soweit nicht vergnügungssteuerbehördlich die Führung eines Tageskassenrapportes
    vorgeschrieben ist, muss eine schriftliche Aufzeichnung geführt werden, aus welcher
    die Anzahl der bei den einzelnen Vorstellungen verkauften Karten, getrennt nach
    Platzkategorien, ersichtlich ist, wofür ein Strichsitzplan für jede Vorstellung die Grundlage
    bildet.
    Rollenkarten dürfen nur bei Vertragsdruckerein hergestellt werden, welche Lieferscheinduplikate
    über alle an ein Kino ausgelieferten Rollenkarten dem Revisionsbüro
    zustellen.
    Computergesteuerten Karten:
    i) Die Verwendung von Computerprogrammen ist in der Weise zu prüfen, dass die
    Software erschöpfend getestet wird. Die Prüfung ist auf Kosten des Antragstellers durch
    den Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften vorzunehmen. Das Software-
    Paket ist so dann bis zur Edition einer neuen Release zugelassen und kann auch von
    anderen Lichtspielbetrieben verwendet werden. Im Einzelfall prüft das Revisionsbüro
    des Verbandes der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften das Programm um
    sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Spielfilmabrechnung ermöglicht wird.
    j) Bei Nichteinhaltung der oben vorgesehenen Bestimmungen für die Verwendung von
    Blockkarten, Rollenkarten oder computergesteuerten Karten kann die Verwendung
    dieser von der Verleihfirma untersagt werden.
    Den Organen des Revisionsbüros des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie
    ist die zweckdienliche Kontrolle der Filmmietenabrechnungen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere die Einsicht in alle zur Feststellung der
    Besucherzahlten und der filmmietenpflichtigen Umsätze dienlichen Unterlagen zu gewähren.
  11. Eine Filmauslieferung an Personen, welche ohne die hiefür nach den einschlägigen
    Landeskinogesetzen erforderliche behördliche Bewilligung Filme vorführen, ist nicht zulässig.
    Die Verleihgesellschaften werden solche Personen bzw. Unternehmen nicht beliefern.
  12. Zur tunlichen Vermeidung von Streitigkeiten und zur Feststellung von Branchenusancen
    wird eine Schiedskommisson, bestehend aus Vertretern des Verbandes der Filmverleihund
    Vertriebsgesellschaften und des Fachverbandes der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter
    gebildet.
  13. Die vorliegenden Vermietungsrichtlinien sind eine Adaptierung der bisherigen Bestimmungen
    des vom Oberlandesgericht Wien (27Kd426/96-29 vom 8.9.1997)
    genehmigten Empfehlungskartells. Sollten wesentliche Änderungen der Grundlagen im
    allgemeinen oder in Einzelfällen eintreten, so ist dies in der Schiedskommission zu
    besprechen und wird sodann eine gesetzeskonforme Regelung durch den Fachverband der
    Audiovisions- und Filmindustrie vorgenommen werden.


Wien, am 28.9.2000 *)

VERBAND DER FILMVERLEIH- UND
VERTRIEBSGESELLSCHAFTEN

Der Obmann:

Der Geschäftsführer:

Komm.R.Dir. Roman Hörmann mp

aoProf.Dr.Elmar A. Peterlunger mp

FACHVERBAND DER AUDIOVISIONS- UND
FILMINDUSTRIE

Der Vorsteher:

Der Geschäftsführer:

Komm.R.Michael Wolkenstein mp

aoProf.Dr. Elmar A. Peterlunger mp

Anhang: Einstufung der Lichtspieltheater und derzeitige
Inanspruchnahme des Investschillingabkommens

*) Genehmigungsdatum des Kartellgerichts