Ü B E R E I N K 0 M M E N
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs,
Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
und dem
Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
über die
F I L M B E Z U G S B E D I N G U N G E N
für öffentliche Aufführungen
I. Allgemeine Bestimmungen
- Die in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen bilden einen
integrierenden Bestandteil aller Vereinbarungen über den Verleih von Filmen,
gleichgültig auf welchem Trägermaterial sie hergestellt wurden, welche zwischen
Mitgliedern der beiden obgenannten Fachverbände, einerlei in welcher Form,
zustande kommen, ohne Rücksicht darauf, ob in diesen Vereinbarungen auf das
vorliegende Übereinkommen der beiden Fachverbände Bezug genommen wurde
oder nicht.
Soll in einem Einzelvertrag zwischen Mitgliedern der beiden obgenannten
Fachverbände von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgewichen
werden, dann ist hiezu eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, in welcher die
betreffenden Abweichungen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. - Eine Vereinbarung über den Verleih von Filmen kommt dadurch zustande, daß
ein Lichtspieltheater oder öffentlicher Audiovisionsveranstalter einem Verleiher in
schriftlicher Form die Absicht bekanntgibt, einen oder mehrere von betreffenden
Verleiher vermietete Filme zu mieten und daß diese Mitteilung seitens des
Verleihers binnen drei Wochen nach Erhalt nicht schriftlich abgelehnt wird. Als
Datum des Erhaltes gilt bei persönlicher Übergabe der von einem Organ des
Verleihers auf einem Duplikat der Mitteilung bestätigte Tag der Übernahme, bei
Versendung durch die Post der dritte Tag nach Absendung des eingeschriebenen
Briefes. Als Tag der Ablehnung gilt der Tag der Absendung des eingeschriebenen
Briefes. Die Terminnote kann bei Kurzfristigkeit auch mittels Telefax oder
Telegramm erfolgen. - Die Verleihvereinbarung betrifft einen oder mehrere Hauptfilme und bei Filmen
mit einer Länge unter 2500 m oder einer Dauer von unter 85 Minuten eine vom
Verleiher dazu zu liefernde Ergänzung (Kurzfilme), auch wenn letztere in der
Verleihvereinbarung nicht angeführt ist. - Der Verleiher haftet für den spielbaren Zustand der Kopie (bei Uraufführung
neue Kopie, im Einzelfall ist im Einvernehmen eine Abweichung möglich).
Nicht spielbar sind z.B. Kopien mit groben Ton- und Kopierfehlern, schweren
Kratzern und Perforationsschäden aufgrund eines Gutachtens eines
Sachverständigen.
Der Verleiher haftet für die öffentlich rechtliche Zulassung des Filmes und für
den Besitz aller zur öffentlichen Vorführung des Filmes erforderlichen
Berechtigungen und Werknutzungsrechte mit Ausnahme der von der
Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) zu
erwerbenden sogenannten kleinen Rechte. Der Verleiher hält das Kino im
Rahmen dieser Haftung schad- und klaglos.
Die Zulassung des Filmes zur Vorführung vor Jugendlichen hat der Verleiher
dem Lichtspieltheaterbesitzer bzw. dem Audiovisionsveranstalter zeitgerecht
mitzuteilen.
II. Übernahme und Rückstellung der gemieteten
Filme und Tragung der Gefahr für dieselben
- Wenn im Betriebsort des Lichtspieltheaters bzw. des Audiovisionsveranstalters
ein Auslieferungslager des Verleihers besteht, hat das Lichtspieltheater bzw. der
Audiovisionsveranstalter den Film dort spätestens am Vormittag des ersten
Spieltages abzuholen und am Vormittag nach dem letzten Spieltag wieder
abzugeben. In der Zwischenzeit trägt das Lichtspieltheater bzw. der
Audiovisionsveranstalter die Gefahr für die Erhaltung des Filmes und für dessen
rechtzeitige Rückstellung.
Besteht am Betriebsort des Lichtspieltheaters bzw. des Audiovisionsveranstalters
kein Auslieferungslager des Verleihers, dann hat der Verleiher den Film
rechtzeitig zur Absendung zu bringen. Er trägt in diesem Fall die Gefahr bis zur
Übergabe des Filmes an eine öffentliche Transportunternehmung (Post, Autobus
oder Bahn) und haftet in dieser Beziehung auch für seine Angestellten,
insbesondere auch für den von ihm bestellten Spediteur oder sonstigen mit der
Absendung des Filmes Beauftragten. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter hat, wenn der Film ihm
zugesendet wurde, denselben, sobald ihm dessen Eintreffen am Ort seiner
Niederlassung bekanntgegeben wurde, zu übernehmen, auch wenn der Film nicht
rechtzeitig oder in beschädigtem Zustand eingelangt ist und den Film im Sinne
der getroffenen Vereinbarung zeitgerecht, spätestens an dem letzten vereinbarten
Spieltag folgenden Tag wieder bahnexpreß extra an den Verleiher
zurückzusenden oder bei Vorliegen eines rekommandierten Versandauftrages
bzw. Telefax an die angegebene Adresse weiterzusenden. Bei fahrlässigem
Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet das Lichtspieltheater bzw. der
Audiovisionsveranstalter dem Verleiher für seinen und dem Nachspieltheater
entstandenen Schaden. In der Zwischenzeit trägt das Lichtspieltheater bzw. der
Audiovisionsveranstalter die Gefahr für den Film bis zu dessen Übergabe an eine
Öffentliche Transportunternehmung (Post, Autobus oder Bahn). Eine Haftung
während dieser Zeit besteht für alle von ihm mit der Behandlung des Filmes
Beauftragten. - Verspätetes Eintreffen des Filmes oder Eintreffen in beschädigtem Zustand ist
dem Verleiher sofort nach Bekanntwerden telegrafisch, telefonisch oder per
Telefax mitzuteilen, widrigenfalls dem Lichtspieltheater bzw.
Audiovisionsveranstalter die volle Beweislast dafür obliegt, daß die Beschädigung
nicht während seiner Haftungszeit erfolgt ist. - Beschädigungen oder Verlust des Filmes in der Zeit, in der sich derselbe in
Gewahrsam einer öffentlichen Transportunternehmung befindet, sowie Schäden
durch verspätete Zustellung sind auf Kosten des Verleihers zu decken. (Eine
Versicherung dieser Risken ist bisher nicht zustande gekommen.) - Die gegenseitige Haftung der Vertragspartner einschließlich der Haftung für ihre
Angestellten und Beauftragten wird der Höhe nach wie folgt beschränkt:
a) Für Beschädigungen des Filmes oder Verlust desselben während der
Haftungszeit des Lichtspieltheaters bzw. Audiovisionsveranstalters mit dem
Verkehrswert.
b) Wenn der Film durch Verschulden des Verleihers oder der Person, für welche
dieser haftet, nicht oder nicht rechtzeitig in den Besitz des Bestellers gelangt,
mit einem Drittel des Erlöses des ausverkauften Kinos als Ersatz für die
tatsächlich ausgefallenen Vorstellungen abzüglich aller darauf entfallenden
Abgaben und der Filmleihmiete, höchstens jedoch für drei Tage bzw. der
Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, zur Besorgung eines
Ersatzprogrammes alles Zweckdienliche zu unternehmen. - Reklamematerial ist in gutem, reinlichem und brauchbarem Zustand zu liefern und
ebenso an dem letzten Spieltag nächstfolgendne Vormittag wieder an den
Verleiher abzusenden. Wird das Reklame- und Fotomaterial vom Lichtspieltheater
bzw. Audiovisionsveranstalter nicht oder nur teilweise zurückgesandt oder über
die normale Abnützung hinaus beschädigt, so hat das Lichtspieltheater bzw. der
Audiovisionsveranstalter den Wiederbeschaffungspreis minus 50% zu ersetzen. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter hat in keinem wie immer
gearteten Fall ein Zurückbehaltungsrecht am Film oder am Reklamematerial und
darf die Rücksendung oder Weitersendung nicht mit Nachnahme belasten.
III. Aufführungsrechte
- Das Recht, die vom Verleiher bezogenen Filme vorzufahren, bezieht sich
ausschließlich auf das in der Bestellung angegebene Lichtspieltheater und auf die
vereinbarte Spielzeit. Die eigenmächtige Erweiterung dieses Rechtes ist nicht
gestattet. Im Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung ist das
Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter unabhängig von anderen
Schadensgutmachungen verpflichtet, für jede widerrechtliche Aufführung ein
Pönale in der Höhe der doppelten Leihgebühr einer ausverkauften Vorstellung
seines Lichtspieltheaters zu entrichten.
Die Verbände sind der Auffassung, daß von einer strafrechtlichen Verfolgung
gemäß Urheberrechtsgesetz Abstand zu nehmen ist. Der Verband der
Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften wird diesbezüglich auf seine Mitglieder
besonders einwirken. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter darf innerhalb oder
zusätzlich zu einem vom Verleiher gelieferten Programm, mit Ausnahme einer
Wochenschau, von Werbefilmen oder Trailern, während der ortsüblichen
Spielzeiten keinen von einem anderen Verleiher gelieferten Hauptfilm spielen.
Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, die
jeweiligen ortsüblichen Spielzeiten in den Verträgen dem Revisionsbüro
bekanntzugeben. Falls im Einvernehmen zwischen dem Lichtspieltheater bzw.
dem Audiovisionsveranstalter und dem Verleiher nicht etwas anderes vereinbart
wurde, ist für jede in Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift während der
vereinbarten Spielzeit in den betriebsüblichen Stunden veranstaltete Aufführung
eines anderen Hauptfilmes das Lichtspieltheater bzw. der
Audiovisionsveranstalter verpflichtet, ein Pönale in der Höhe der doppelten
Leihgebühr einer ausverkauften Vorstellung zu entrichten.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung auf die
Veranstaltung von Sondervorstellungen (z.B. Jugend- oder
Märchenvorstellungen) sowie auf alle Fälle, in denen das Abspielen des
abgeschlossenen Filmes wegen nicht rechtzeitigem Einlangen, technischer
Mängel, Verbot des Filmes oder tumultarischer Ablehnung desselben seitens des
Publikums nicht möglich ist. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter haftet für die Einhaltung
der Bestimmungen des Urheberrechtes in seinem Betrieb, soweit der Verleiher
die notwendigen Voraussetzungen dazu liefert und hält den Verleiher
diesbezüglich schad- und klaglos. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist nicht berechtigt,
Aufführungen von Filmen durch Radio bzw. Fernsehen zu übertragen oder solche
Übertragungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Davon ausgenommen sind
allfällige betriebsübliche Lautsprecherübertragungen bzw. Videoübertragungen
aus dem Kino/Film in den Vorräumen innerhalb des Gebäudes des
Lichtspieltheaters zu Reklamezwecken in der Dauer von bis zu drei Minuten pro
Film oder der Gesamtlänge eines Trailers. - Sollten vom Lichtspieltheater bzw. dem Audiovisionsveranstalter Bühneneinlagen
gebracht werden, so dürfen diese den Lichtspielbetrieb nicht stören und keine
Verminderung der üblichen Vorstellungsanzahl ergeben. Die Eintrittspreise für
solche Darbietungen müssen separat eingehoben werden und dürfen mit den
Kinoeintrittspreisen nicht gekoppelt sein.
IV. Terminierung, Vertragserfüllung
- Die Festlegung der Abspieltermine erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
innerhalb der vertraglichen Fristen. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter hat spätestens vier
Monate vor Ablauf der für seinen Betrieb zutreffenden Abspielfristen seine
Terminierung dem Verleiher schriftlich (Telefax etc.) bekanntzugeben. Wird dies
nicht getan, ist der Verleiher berechtigt, 14 Tage nach erfolgter Mahnung mittels
eingeschriebenem Briefes dem Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter
ebenfalls mittels eingeschriebenem Briefes, den Termin bekanntzugeben, zu
welchem er ihm den Film einteilt.
Sollte der Film zu diesem Zeitpunkt der Terminierung noch nicht zur Verfügung
stehen, entfällt die Abspielverpflichtung. - Sowohl der Verleiher als auch das Lichtspieltheater bzw. der
Audiovisionsveranstalter sind berechtigt, die im Sinne des vorhergehenden
Punktes bekanntgegebenen Termine abzulehnen und innerhalb einer Woche
einen anderen Termin nachweislich vorzuschlagen. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, den Film
zum vereinbarten bzw., gemäß Punkt 18, festgesetzten Termin zu Übernehmen,
abzuspielen und zu bezahlen, widrigenfalls es/er verpflichtet ist, dem Verleiher
ein Pönale in der Höhe der vereinbarten Leihmiete für ein Drittel der
ausverkauften Vorstellungen seines Theaters für die vereinbarte Spielzeit zu
bezahlen. - Wird der Film dem Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter durch
Verschulden des Verleihers nicht rechtzeitig zur vereinbarten Abspielung
geliefert, dann haftet der Verleiher dem Lichtspieltheater bzw. dem
Audiovisionsveranstalter für den entstandenen Schaden gemäß Punkt 9. lit. b).
Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist in diesem Fall,
unbeschadet dieses Schadenersatzanspruches, berechtigt, die Nachlieferung des
Filmes zu verlangen. Für die Vereinbarung eines neuen Termines finden die
obigen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
V. Abrechnung und Zahlung
- Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, jeden Film
auf dem zwischen den beiden Fachverbänden vereinbarten und vom Verleiher
beizustellenden Formular, welches stets vollständig auszufüllen ist, sieben Tage
nach Ablauf des letzten Spieltages bzw. für den Fall, daß ein Programm länger
als sieben Tage gespielt wird, jeweils sieben Tage nach Ablauf des siebenten
Spieltages abzurechnen und binnen sieben Tagen nach Erhalt der einschlägigen
Faktura des Verleihes zu bezahlen.
Für die Mitglieder der Fachgruppe Wien der Lichtspieltheater und
Audiovisionsveranstalter gilt folgende Abrechnungsmodalität: Die
Lichtspieltheater haben unmittelbar nach Ablauf jedes Kalendermonates (bis
spätestens 2. jedes Monates, soferne dieser ein Werktag ist) ihre Abrechnung an
den Verleiher abzusenden, da erst dann die tatsächlich für den Vormonat zu
bezahlende Vergnügungssteuer bekannt ist. Die vom Verleiher dann einlangende
Rechnung ist seitens des Lichtspieltheaters unverzüglich zu bezahlen, sodaß der
Verleiher damit rechnen kann, spätestens gegen Monatsmitte die Filmleihmiete
für die Filme des ganzen jeweiligen Vormonates zu erhalten. Im übrigen hat der
Verleiher davon unabhängig das Recht, innerhalb der unverändert geltenden Frist
gemäß ersten Absatz telefonisch und schriftlich (Telefax) die Besucher- und
Umsatzmeldung zu bekommen. - Wenn nichts anderes vereinbar ist, gehen die Transportkosten des Filmes zu
Lasten des Lichtspieltheaters bzw. Audiovisionsveranstalters. Unter
Transportkosten sind Vorspann, Reklamematerial, Rollführ- und Versandkosten
zu verstehen. Die Höhe allfälliger Nebenspesen wird durch Vereinbarung
zwischen den beiden Fachverbänden geregelt. - a) Falls das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter mit der
Abrechnung für einen Film in Verzug ist und nach Empfang einer durch
eingeschriebenen Brief erfolgten Mahnung nicht binnen weiterer 14 Tagen
Abrechnung leistet, so ist der Verleiher berechtigt, vom Lichtspieltheater bzw.
Audiovisionsveranstalter einen Betrag in der Höhe von einem Drittel jener
Anzahl von ausverkauften Vorstellungen, die der Betrieb üblicherweise
veranstaltet, zu fordern und einzuklagen. Über diesen Betrag findet jedoch
auch nach Rechtskraft eines den obigen Anspruch bejahenden Urteiles eine
Abrechnung zwischen dem Verleiher und dem Lichtspieltheater bzw.
Audiovisionsveranstalter statt, wenn das Lichtspieltheater bzw. der
Audiovisionsveranstalter nachträglich die Abrechnung vorlegt.
Hievon bleibt das Recht des Verleihers unberührt, sein Klagebegehren auf
Feststellung des Schuldbetrages zu richten oder in anderer Art und Weise
seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
b) Falls das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter die Abrechnung
gelegt hat, aber mit der Bezahlung in Verzug ist und nach Empfang einer
durch eingeschriebenen Brief erfolgten Mahnung nicht binnen weiteren 14
Tagen Zahlung leistet, so ist der Verleiher unbeschadet gerichtlicher
Geltendmachung seiner Ansprüche wegen bereits abgespielter Filme
berechtigt, die weiteren mit dem Besteller getätigten Filmabschlüsse
aufzulösen, was durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat. - Hat sich ein Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter im Laufe eines
Kalenderjahres mehr als zwei Fälle der im vorangehenden Punkt bezeichneten
Art zuschulden kommen lassen, dann kann gegen dieses/diesen die Verhängung
einer zeitlich beschränkten Filmsperre bei der Schiedskommission beantragt
werden. - Hat der Verleiher von seinem Recht zur Auflösung weiterer Abschlüsse im Sinn
von Punkt 24. keinen Gebrauch gemacht, dann ist er berechtigt, solange das
Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter mit einer Leihmietenzahlung
bei ihm im Rückstand ist, die weiteren abzuspielenden Filme nur gegen
Nachnahme des Zahlungsrückstandes zu versenden. Es muß dies jedoch dem
Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter spätestens sieben Tage vor
Absendung der ersten Nachnahmesendung durch eingeschriebenen Brief
bekanntgeben. Die Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Empfängers.
VI. Kontrolle
- Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, dem
Verleiher bzw. dem Bevollmächtigten des vom Fachverband der Audiovisionsund
Filmindustrie, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften,
errichteten Kontrollbüros (Revisionsbüro) die zweckdienliche Kontrolle der
Leihmietenabrechnung zu ermöglichen, ihm zu diesem Zweck während der
Betriebszeit den Zugang zu allen dem Publikum zugänglichen Räumen und zum
Büro zu gestatten und ihm Einsicht in alle zur Feststellung der Besucherzahl und
der leihmietenpflichtigen Umsätze dienlichen Unterlagen zu gewähren. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, die Kosten
dieser Kontrolle zu tragen, wenn durch dieselbe eine vom Lichtspieltheater bzw.
Audiovisionsveranstalter grob fahrlässig verschuldete Unrichtigkeit der
Abrechnung festgestellt worden ist.
VII. Aufführungsfolge
- Ist Alleinaufführungs- oder Vorspielrecht vereinbart, so darf der Film an die
ausgeschlossenen Kinos auch nicht zur gleichzeitigen Vorführung geliefert
werden. - Wird die Spielfolge bzw. der Spieltermin durch Verschulden des
Lichtspieltheaters bzw. Audiovisionsveranstalters nicht eingehalten, so verliert
dieses/dieser das vereinbarte Vorspielrecht, doch bleibt die Verleihvereinbarung
über den betreffenden Film im übrigen aufrecht. Der Verleiher kann jedoch von
der Berechtigung des Punktes 33. Gebrauch machen. - Wird das Vorspielrecht des Lichtspieltheaters bzw., Audiovisionsveranstalters
durch Verschulden des Verleihers verletzt, dann hat das Lichtspieltheater bzw.,
der Audiovisionsveranstalter das Recht, den Abschluß für diesen Film aufzulösen
und den Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Die Höhe des
Schadens berechnet sich mit einem Drittel jener Anzahl von ausverkauften
Vorstellungen, die zwischen dem Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter
und dem Verleiher für den konkreten Film vorher vereinbart worden sind.
VIII. Nichterfüllung des Vertrages
und Vertragsauflösung
- Sollte ein Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter aus welchen Gründen
immer einen vom Verleiher zur Verfügung gehaltenen Film ohne Verschulden des
Verleihers nicht zur Aufführung bringen oder ohne Einverständnis mit dem
Verleiher vorzeitig absetzen, so ist es/er zur Zahlung an den Verleiher im Sinne
nachstehenden Absatzes verpflichtet:
a) Wenn der Film überhaupt nicht gespielt wurde, schuldet es/er dem Verleiher
die vereinbarte Leihmiete von einem Drittel der ausverkauften Häuser für die
vereinbarte Spielzeit.
b) Wenn der Film zwar gespielt aber vorzeitig abgesetzt wurde, dann hat das
Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter für die unterbliebenen
Aufführungen die Leihmiete nach dem Durchschnitt der Besucherergebnisse
der im Lichtspieltheater stattgefunden Aufführungen des Filmes zu bezahlen.
In strittigen Fällen entscheidet die Schiedskommission. - Kann ein eingeteilter Film infolge höherer Gewalt (Stromausfall, Streik,
Beschädigung des Lichtspieltheaters, Verlust der Kopie, für welche nicht durch
einen der Vertragspartner gehaftet wird etc.) nicht termingemäß zur Aufführung
gebracht werden oder kann für einen abgeschlossenen Film aus analogen
Gründen kein Termin vereinbart werden, dann ist nach Fortfall der Störung das
Einvernehmen über eine neue Terminierung herzustellen. Hat die Behinderung
jedoch so lange gedauert, daß die vereinbarte Spielfolge nicht mehr eingehalten
werden kann, dann gilt der Abschluß für den betreffenden Film als einvernehmlich
storniert.
Im Fall einer durch höhere Gewalt, oder durch Reparatur des Lichtspieltheaters
verursachten Betriebsunterbrechung ist zwischen dem Lichtspieltheater bzw.
Audiovisionsveranstalter und dem Verleiher das Einvernehmen über neue
Terminierungen im Sinne des vorhergehenden Absatzes herzustellen. Kann kein
Einvernehmen erreicht werden, entscheidet die Schiedskommission über die sich
ergebenden Änderungen der getätigten Abschlüsse.
Sofern der Betrieb geschlossen bleibt oder durch einen familienfremden
Betriebsnachfolger nach sechs Monaten seit Betriebseinstellung wieder eröffnet
wird, gelten Terminisierungen als einvernehmlich aufgelöst, ausgenommen davon
sind saisonal geführte Betriebe. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, von jedem
Schaden dem Verleiher unverzüglich Mitteilung zu machen und bei Schäden
durch Feuer, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder durch andere strafbare
Handlungen unverzüglich die zuständige Polizeibehörde zu verständigen und
eine protokollarische Feststellung der Erhebungen zur Einsicht des Verleihers zu
halten.
IX. Vorführungsapparate des Lichtspieltheaters bzw. des
Audiovisionsveranstalters und deren Überprüfung
- Die Vorführung der gemieteten Filme hat auf einer einwandfreien Apparatur und
im normalen Tempo zu erfolgen. Die Anwendung von Oel- und ähnlichen
Verfahren ist verboten. Hat der Verleiher Beschädigungen eines Filmes in einem
Lichtspieltheater festgestellt, dann ist er berechtigt, die Vorführungsapparate
dieses Lichtspieltheaters durch einen von den beiden Fachverbänden
einvernehmlich bestellten Fachmann überprüfen zu lassen. Diesem Kontrollorgan
ist gegen Vorweis seiner Legitimation während der betriebsüblichen Spielzeit
Zutritt zum Vorführungsraum zu gewähren und ihm auch alle
zweckentsprechende Unterstützung angedeihen zu lassen. Hat die Überprüfung
ein Verschulden des Lichtspieltheaters oder Audiovisionsveranstalters ergeben,
dann sind die Kosten der Überprüfung von diesem zu bezahlen. - Hat die Überprüfung das Verschulden des Lichtspieltheaters bzw.
Audiovisionsveranstalters ergeben oder wird dem Kontrollorgan die Überprüfung
unmöglich gemacht, dann ist der Verleiher unbeschadet seiner
Schadenersatzansprüche im Sinn des Punktes 9.a) berechtigt, die Lieferung
weiterer Filme an das Lichtspieltheater bzw. den Audiovisionsveranstalter
einzustellen, bis ihm die Beseitigung der Mängel nachgewiesen wird. In diesem
Fall hat der Verleiher das Lichtspieltheater bzw. den Audiovisionsveranstalter
sofort mit eingeschriebenem Brief oder Telegramm zu verständigen. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter und der Verleiher
unterwerfen sich dem Gutachten des im Sinn von Punkt 35. bestellten
Fachmannes über Zustand und Behandlung eines Filmes und der
Vorführungsapparate. - Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist nicht berechtigt, die
Filme mit Markierungen zu versehen. Ohne Rücksprache mit dem Verleih darf
keine Pause während eines Filmes gemacht werden.
X. Sonstige Bestimmungen
- Blockabschlüsse sind nur insoweit bindend, als die wesentlichen
Voraussetzungen, die zum Abschluß der Verträge geführt haben, eingehalten
werden. - Der Verleiher hat das Recht, die im Verleihvertrag angegebenen Filmtitel
nachträglich zu ändern. Diese sind dem Lichtspieltheater bzw.
Audiovisionsveranstalter und der Schiedskommission bekanntzugeben. - Allfällige Kosten und Gebühren, die zufolge Ausführung des Verleihvertrages
entstehen sollten, sind, falls keine andere Vereinbarung zwischen den beiden
Fachverbänden getroffen wurde, zwischen Verleiher und Besteller zu gleichen
Teilen zu tragen. - Nach Annahme des Auftrages durch den Verleiher ist das Lichtspieltheater bzw.
der Audiovisionsveranstalter nicht berechtigt, die Eintrittspreise ohne Zustimmung
des Verleihers zu ermäßigen oder zu erhöhen. - Sowohl der Verleiher als auch das Lichtspieltheater bzw. der
Audiovisionsveranstalter sind verpflichtet, die getätigten Verleihvereinbarungen
im branchenüblichen Ausmaß auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen bzw. das
Vertragsverhältnis mit dem Rechtsnachfolger des Vertragspartners fortzusetzen. - Es dürfen nur Massetten bzw. Eintrittskarten verwendet werden, die von einer
gewerblich befugten Druckerei hergestellt wurden. Eine Liste derartiger
Druckereien ist in der Schiedskommission zu erstellen. Computer- bzw. Rollkarten
können verwendet werden, wenn die entsprechenden Unterlagen der Kontrolle
des Revisionsbüros unterliegen.
XI. Schiedskommission
- Es wird eine Schiedskommission eingesetzt, in die der Fachverband der
Audiovisions- und Filmindustrie und der Fachverband der Lichtspieltheater und
Audiovisionsveranstalter je drei Mitglieder und je drei Ersatzmänner entsenden.
Die Mitglieder und Ersatzmänner müssen Mitglieder des entsendenden
Fachverbandes sein. - Die Mandate der Mitglieder und Ersatzmänner gehen konform mit der
Funktionsperiode gemäß Handelskammergesetz. Die Schiedskommission hält
sofort nach Ernennung der Mitglieder und Ersatzmitglieder eine Vollversammlung
ab. Jeder Fachverband nominiert in dieser Sitzung seinen Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter. Der Vorsitz in den Schiedskommissionssitzungen wird dabei
alternierend wahrgenommen. - Die Schiedskommission tritt je nach Bedarf zusammen. Der jeweils Vorsitzende
hat über Antrag von einem der beiden Fachverbände die Schiedskommission
innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung anzuberaumen. Die Schiedskommission
ist beschlußfähig, wenn die beiden Vorsitzenden (gegebenenfalls die
stellvertretenden Vorsitzenden) und für jeden der beiden Fachverbände je ein
weiterer Vertreter anwesend sind. Darüber hinaus muß von jedem der beiden
Fachverbände auch der Geschäftsführer, der ein Rechtskundiger zu sein hat, mit
beratender Stimme aber ohne Stimmrecht zu den Sitzungen herangezogen
werden. Die Schiedskommission trifft ihre Entscheidungen einvernehmlich.
Die Schiedskommission tagt ehrenamtlich.
Die Kosten der Schiedskommission werden von den beiden Fachverbänden zu
gleichen Teilen getragen. - Die Schiedskommission entscheidet in allen von Mitgliedsbetrieben der beiden
Fachverbände bei ihr anhängig gemachten Fällen. - Die Schiedskommission tagt in nicht öffentlicher Sitzung.
- Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, deren Entscheidungen nicht
der Schiedskommisson zugewiesen sind, wird als Gerichtsstand das
Handelsgericht Wien vereinbart.
Wien, 9. Jänner 1990
FACHVERBAND DER LICHTSPIELTHEATER UND AUDIOVISIONSVERANSTALTER
Der Fachverbandsvorsteher:
Der Geschäftsführer:
Komm.Rat Peter Hauswirth m.p.
Dr.Hans-Jürgen Gottschalk m.p.
FACHVERBAND DER AUDIOVISIONS- UND FILMINDUSTRIE ÖSTERREICHS
Der Fachverbandsvorsteher:
Der Geschäftsführer:
Prof.Walther K. Stoitzner m.p.
Dr.Elmar A. Peterlunger m.p.
VERBAND DER FILMVERLEIH- UND VERTRIEBSGESELLSCHAFTEN
Der Obmann:
Der Geschäftsführer:
Gen.Dir.Komm.Rat Erich Schlathau m.p.
Dr. Elmar A. Peterlunger m.p.
