Ü B E R E I N K 0 M M E N

abgeschlossen zwischen dem

Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs,
Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

und dem

Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

über die

F I L M B E Z U G S B E D I N G U N G E N
für öffentliche Aufführungen


I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen bilden einen
    integrierenden Bestandteil aller Vereinbarungen über den Verleih von Filmen,
    gleichgültig auf welchem Trägermaterial sie hergestellt wurden, welche zwischen
    Mitgliedern der beiden obgenannten Fachverbände, einerlei in welcher Form,
    zustande kommen, ohne Rücksicht darauf, ob in diesen Vereinbarungen auf das
    vorliegende Übereinkommen der beiden Fachverbände Bezug genommen wurde
    oder nicht.
    Soll in einem Einzelvertrag zwischen Mitgliedern der beiden obgenannten
    Fachverbände von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgewichen
    werden, dann ist hiezu eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, in welcher die
    betreffenden Abweichungen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  2. Eine Vereinbarung über den Verleih von Filmen kommt dadurch zustande, daß
    ein Lichtspieltheater oder öffentlicher Audiovisionsveranstalter einem Verleiher in
    schriftlicher Form die Absicht bekanntgibt, einen oder mehrere von betreffenden
    Verleiher vermietete Filme zu mieten und daß diese Mitteilung seitens des
    Verleihers binnen drei Wochen nach Erhalt nicht schriftlich abgelehnt wird. Als
    Datum des Erhaltes gilt bei persönlicher Übergabe der von einem Organ des
    Verleihers auf einem Duplikat der Mitteilung bestätigte Tag der Übernahme, bei
    Versendung durch die Post der dritte Tag nach Absendung des eingeschriebenen
    Briefes. Als Tag der Ablehnung gilt der Tag der Absendung des eingeschriebenen
    Briefes. Die Terminnote kann bei Kurzfristigkeit auch mittels Telefax oder
    Telegramm erfolgen.
  3. Die Verleihvereinbarung betrifft einen oder mehrere Hauptfilme und bei Filmen
    mit einer Länge unter 2500 m oder einer Dauer von unter 85 Minuten eine vom
    Verleiher dazu zu liefernde Ergänzung (Kurzfilme), auch wenn letztere in der
    Verleihvereinbarung nicht angeführt ist.
  4. Der Verleiher haftet für den spielbaren Zustand der Kopie (bei Uraufführung
    neue Kopie, im Einzelfall ist im Einvernehmen eine Abweichung möglich).
    Nicht spielbar sind z.B. Kopien mit groben Ton- und Kopierfehlern, schweren
    Kratzern und Perforationsschäden aufgrund eines Gutachtens eines
    Sachverständigen.
    Der Verleiher haftet für die öffentlich rechtliche Zulassung des Filmes und für
    den Besitz aller zur öffentlichen Vorführung des Filmes erforderlichen
    Berechtigungen und Werknutzungsrechte mit Ausnahme der von der
    Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) zu
    erwerbenden sogenannten kleinen Rechte. Der Verleiher hält das Kino im
    Rahmen dieser Haftung schad- und klaglos.

    Die Zulassung des Filmes zur Vorführung vor Jugendlichen hat der Verleiher
    dem Lichtspieltheaterbesitzer bzw. dem Audiovisionsveranstalter zeitgerecht
    mitzuteilen.

II. Übernahme und Rückstellung der gemieteten
Filme und Tragung der Gefahr für dieselben

  1. Wenn im Betriebsort des Lichtspieltheaters bzw. des Audiovisionsveranstalters
    ein Auslieferungslager des Verleihers besteht, hat das Lichtspieltheater bzw. der
    Audiovisionsveranstalter den Film dort spätestens am Vormittag des ersten
    Spieltages abzuholen und am Vormittag nach dem letzten Spieltag wieder
    abzugeben. In der Zwischenzeit trägt das Lichtspieltheater bzw. der
    Audiovisionsveranstalter die Gefahr für die Erhaltung des Filmes und für dessen
    rechtzeitige Rückstellung.
    Besteht am Betriebsort des Lichtspieltheaters bzw. des Audiovisionsveranstalters
    kein Auslieferungslager des Verleihers, dann hat der Verleiher den Film
    rechtzeitig zur Absendung zu bringen. Er trägt in diesem Fall die Gefahr bis zur
    Übergabe des Filmes an eine öffentliche Transportunternehmung (Post, Autobus
    oder Bahn) und haftet in dieser Beziehung auch für seine Angestellten,
    insbesondere auch für den von ihm bestellten Spediteur oder sonstigen mit der
    Absendung des Filmes Beauftragten.
  2. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter hat, wenn der Film ihm
    zugesendet wurde, denselben, sobald ihm dessen Eintreffen am Ort seiner
    Niederlassung bekanntgegeben wurde, zu übernehmen, auch wenn der Film nicht
    rechtzeitig oder in beschädigtem Zustand eingelangt ist und den Film im Sinne
    der getroffenen Vereinbarung zeitgerecht, spätestens an dem letzten vereinbarten
    Spieltag folgenden Tag wieder bahnexpreß extra an den Verleiher
    zurückzusenden oder bei Vorliegen eines rekommandierten Versandauftrages
    bzw. Telefax an die angegebene Adresse weiterzusenden. Bei fahrlässigem
    Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet das Lichtspieltheater bzw. der
    Audiovisionsveranstalter dem Verleiher für seinen und dem Nachspieltheater
    entstandenen Schaden. In der Zwischenzeit trägt das Lichtspieltheater bzw. der
    Audiovisionsveranstalter die Gefahr für den Film bis zu dessen Übergabe an eine
    Öffentliche Transportunternehmung (Post, Autobus oder Bahn). Eine Haftung
    während dieser Zeit besteht für alle von ihm mit der Behandlung des Filmes
    Beauftragten.
  3. Verspätetes Eintreffen des Filmes oder Eintreffen in beschädigtem Zustand ist
    dem Verleiher sofort nach Bekanntwerden telegrafisch, telefonisch oder per
    Telefax mitzuteilen, widrigenfalls dem Lichtspieltheater bzw.
    Audiovisionsveranstalter die volle Beweislast dafür obliegt, daß die Beschädigung
    nicht während seiner Haftungszeit erfolgt ist.
  4. Beschädigungen oder Verlust des Filmes in der Zeit, in der sich derselbe in
    Gewahrsam einer öffentlichen Transportunternehmung befindet, sowie Schäden
    durch verspätete Zustellung sind auf Kosten des Verleihers zu decken. (Eine
    Versicherung dieser Risken ist bisher nicht zustande gekommen.)
  5. Die gegenseitige Haftung der Vertragspartner einschließlich der Haftung für ihre
    Angestellten und Beauftragten wird der Höhe nach wie folgt beschränkt:
    a) Für Beschädigungen des Filmes oder Verlust desselben während der
    Haftungszeit des Lichtspieltheaters bzw. Audiovisionsveranstalters mit dem
    Verkehrswert.
    b) Wenn der Film durch Verschulden des Verleihers oder der Person, für welche
    dieser haftet, nicht oder nicht rechtzeitig in den Besitz des Bestellers gelangt,
    mit einem Drittel des Erlöses des ausverkauften Kinos als Ersatz für die
    tatsächlich ausgefallenen Vorstellungen abzüglich aller darauf entfallenden
    Abgaben und der Filmleihmiete, höchstens jedoch für drei Tage bzw. der
    Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, zur Besorgung eines
    Ersatzprogrammes alles Zweckdienliche zu unternehmen.
  6. Reklamematerial ist in gutem, reinlichem und brauchbarem Zustand zu liefern und
    ebenso an dem letzten Spieltag nächstfolgendne Vormittag wieder an den
    Verleiher abzusenden. Wird das Reklame- und Fotomaterial vom Lichtspieltheater
    bzw. Audiovisionsveranstalter nicht oder nur teilweise zurückgesandt oder über
    die normale Abnützung hinaus beschädigt, so hat das Lichtspieltheater bzw. der
    Audiovisionsveranstalter den Wiederbeschaffungspreis minus 50% zu ersetzen.
  7. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter hat in keinem wie immer
    gearteten Fall ein Zurückbehaltungsrecht am Film oder am Reklamematerial und
    darf die Rücksendung oder Weitersendung nicht mit Nachnahme belasten.

III. Aufführungsrechte

  1. Das Recht, die vom Verleiher bezogenen Filme vorzufahren, bezieht sich
    ausschließlich auf das in der Bestellung angegebene Lichtspieltheater und auf die
    vereinbarte Spielzeit. Die eigenmächtige Erweiterung dieses Rechtes ist nicht
    gestattet. Im Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung ist das
    Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter unabhängig von anderen
    Schadensgutmachungen verpflichtet, für jede widerrechtliche Aufführung ein
    Pönale in der Höhe der doppelten Leihgebühr einer ausverkauften Vorstellung
    seines Lichtspieltheaters zu entrichten.
    Die Verbände sind der Auffassung, daß von einer strafrechtlichen Verfolgung
    gemäß Urheberrechtsgesetz Abstand zu nehmen ist. Der Verband der
    Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften wird diesbezüglich auf seine Mitglieder
    besonders einwirken.
  2. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter darf innerhalb oder
    zusätzlich zu einem vom Verleiher gelieferten Programm, mit Ausnahme einer
    Wochenschau, von Werbefilmen oder Trailern, während der ortsüblichen
    Spielzeiten keinen von einem anderen Verleiher gelieferten Hauptfilm spielen.
    Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, die
    jeweiligen ortsüblichen Spielzeiten in den Verträgen dem Revisionsbüro
    bekanntzugeben. Falls im Einvernehmen zwischen dem Lichtspieltheater bzw.
    dem Audiovisionsveranstalter und dem Verleiher nicht etwas anderes vereinbart
    wurde, ist für jede in Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift während der
    vereinbarten Spielzeit in den betriebsüblichen Stunden veranstaltete Aufführung
    eines anderen Hauptfilmes das Lichtspieltheater bzw. der
    Audiovisionsveranstalter verpflichtet, ein Pönale in der Höhe der doppelten
    Leihgebühr einer ausverkauften Vorstellung zu entrichten.
    Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung auf die
    Veranstaltung von Sondervorstellungen (z.B. Jugend- oder
    Märchenvorstellungen) sowie auf alle Fälle, in denen das Abspielen des
    abgeschlossenen Filmes wegen nicht rechtzeitigem Einlangen, technischer
    Mängel, Verbot des Filmes oder tumultarischer Ablehnung desselben seitens des
    Publikums nicht möglich ist.
  3. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter haftet für die Einhaltung
    der Bestimmungen des Urheberrechtes in seinem Betrieb, soweit der Verleiher
    die notwendigen Voraussetzungen dazu liefert und hält den Verleiher
    diesbezüglich schad- und klaglos.
  4. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist nicht berechtigt,
    Aufführungen von Filmen durch Radio bzw. Fernsehen zu übertragen oder solche
    Übertragungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Davon ausgenommen sind
    allfällige betriebsübliche Lautsprecherübertragungen bzw. Videoübertragungen
    aus dem Kino/Film in den Vorräumen innerhalb des Gebäudes des
    Lichtspieltheaters zu Reklamezwecken in der Dauer von bis zu drei Minuten pro
    Film oder der Gesamtlänge eines Trailers.
  5. Sollten vom Lichtspieltheater bzw. dem Audiovisionsveranstalter Bühneneinlagen
    gebracht werden, so dürfen diese den Lichtspielbetrieb nicht stören und keine
    Verminderung der üblichen Vorstellungsanzahl ergeben. Die Eintrittspreise für
    solche Darbietungen müssen separat eingehoben werden und dürfen mit den
    Kinoeintrittspreisen nicht gekoppelt sein.

IV. Terminierung, Vertragserfüllung

  1. Die Festlegung der Abspieltermine erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
    innerhalb der vertraglichen Fristen.
  2. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter hat spätestens vier
    Monate vor Ablauf der für seinen Betrieb zutreffenden Abspielfristen seine
    Terminierung dem Verleiher schriftlich (Telefax etc.) bekanntzugeben. Wird dies
    nicht getan, ist der Verleiher berechtigt, 14 Tage nach erfolgter Mahnung mittels
    eingeschriebenem Briefes dem Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter
    ebenfalls mittels eingeschriebenem Briefes, den Termin bekanntzugeben, zu
    welchem er ihm den Film einteilt.
    Sollte der Film zu diesem Zeitpunkt der Terminierung noch nicht zur Verfügung
    stehen, entfällt die Abspielverpflichtung.
  3. Sowohl der Verleiher als auch das Lichtspieltheater bzw. der
    Audiovisionsveranstalter sind berechtigt, die im Sinne des vorhergehenden
    Punktes bekanntgegebenen Termine abzulehnen und innerhalb einer Woche
    einen anderen Termin nachweislich vorzuschlagen.
  4. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, den Film
    zum vereinbarten bzw., gemäß Punkt 18, festgesetzten Termin zu Übernehmen,
    abzuspielen und zu bezahlen, widrigenfalls es/er verpflichtet ist, dem Verleiher
    ein Pönale in der Höhe der vereinbarten Leihmiete für ein Drittel der
    ausverkauften Vorstellungen seines Theaters für die vereinbarte Spielzeit zu
    bezahlen.
  5. Wird der Film dem Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter durch
    Verschulden des Verleihers nicht rechtzeitig zur vereinbarten Abspielung
    geliefert, dann haftet der Verleiher dem Lichtspieltheater bzw. dem
    Audiovisionsveranstalter für den entstandenen Schaden gemäß Punkt 9. lit. b).
    Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist in diesem Fall,
    unbeschadet dieses Schadenersatzanspruches, berechtigt, die Nachlieferung des
    Filmes zu verlangen. Für die Vereinbarung eines neuen Termines finden die
    obigen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

V. Abrechnung und Zahlung

  1. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, jeden Film
    auf dem zwischen den beiden Fachverbänden vereinbarten und vom Verleiher
    beizustellenden Formular, welches stets vollständig auszufüllen ist, sieben Tage
    nach Ablauf des letzten Spieltages bzw. für den Fall, daß ein Programm länger
    als sieben Tage gespielt wird, jeweils sieben Tage nach Ablauf des siebenten
    Spieltages abzurechnen und binnen sieben Tagen nach Erhalt der einschlägigen
    Faktura des Verleihes zu bezahlen.
    Für die Mitglieder der Fachgruppe Wien der Lichtspieltheater und
    Audiovisionsveranstalter gilt folgende Abrechnungsmodalität: Die
    Lichtspieltheater haben unmittelbar nach Ablauf jedes Kalendermonates (bis
    spätestens 2. jedes Monates, soferne dieser ein Werktag ist) ihre Abrechnung an

    den Verleiher abzusenden, da erst dann die tatsächlich für den Vormonat zu
    bezahlende Vergnügungssteuer bekannt ist. Die vom Verleiher dann einlangende
    Rechnung ist seitens des Lichtspieltheaters unverzüglich zu bezahlen, sodaß der
    Verleiher damit rechnen kann, spätestens gegen Monatsmitte die Filmleihmiete
    für die Filme des ganzen jeweiligen Vormonates zu erhalten. Im übrigen hat der
    Verleiher davon unabhängig das Recht, innerhalb der unverändert geltenden Frist
    gemäß ersten Absatz telefonisch und schriftlich (Telefax) die Besucher- und
    Umsatzmeldung zu bekommen.
  2. Wenn nichts anderes vereinbar ist, gehen die Transportkosten des Filmes zu
    Lasten des Lichtspieltheaters bzw. Audiovisionsveranstalters. Unter
    Transportkosten sind Vorspann, Reklamematerial, Rollführ- und Versandkosten
    zu verstehen. Die Höhe allfälliger Nebenspesen wird durch Vereinbarung
    zwischen den beiden Fachverbänden geregelt.
  3. a) Falls das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter mit der
    Abrechnung für einen Film in Verzug ist und nach Empfang einer durch
    eingeschriebenen Brief erfolgten Mahnung nicht binnen weiterer 14 Tagen
    Abrechnung leistet, so ist der Verleiher berechtigt, vom Lichtspieltheater bzw.
    Audiovisionsveranstalter einen Betrag in der Höhe von einem Drittel jener
    Anzahl von ausverkauften Vorstellungen, die der Betrieb üblicherweise
    veranstaltet, zu fordern und einzuklagen. Über diesen Betrag findet jedoch
    auch nach Rechtskraft eines den obigen Anspruch bejahenden Urteiles eine
    Abrechnung zwischen dem Verleiher und dem Lichtspieltheater bzw.
    Audiovisionsveranstalter statt, wenn das Lichtspieltheater bzw. der
    Audiovisionsveranstalter nachträglich die Abrechnung vorlegt.
    Hievon bleibt das Recht des Verleihers unberührt, sein Klagebegehren auf
    Feststellung des Schuldbetrages zu richten oder in anderer Art und Weise
    seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
    b) Falls das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter die Abrechnung
    gelegt hat, aber mit der Bezahlung in Verzug ist und nach Empfang einer
    durch eingeschriebenen Brief erfolgten Mahnung nicht binnen weiteren 14
    Tagen Zahlung leistet, so ist der Verleiher unbeschadet gerichtlicher
    Geltendmachung seiner Ansprüche wegen bereits abgespielter Filme
    berechtigt, die weiteren mit dem Besteller getätigten Filmabschlüsse
    aufzulösen, was durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.
  4. Hat sich ein Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter im Laufe eines
    Kalenderjahres mehr als zwei Fälle der im vorangehenden Punkt bezeichneten
    Art zuschulden kommen lassen, dann kann gegen dieses/diesen die Verhängung
    einer zeitlich beschränkten Filmsperre bei der Schiedskommission beantragt
    werden.
  5. Hat der Verleiher von seinem Recht zur Auflösung weiterer Abschlüsse im Sinn
    von Punkt 24. keinen Gebrauch gemacht, dann ist er berechtigt, solange das
    Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter mit einer Leihmietenzahlung
    bei ihm im Rückstand ist, die weiteren abzuspielenden Filme nur gegen
    Nachnahme des Zahlungsrückstandes zu versenden. Es muß dies jedoch dem
    Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter spätestens sieben Tage vor
    Absendung der ersten Nachnahmesendung durch eingeschriebenen Brief
    bekanntgeben. Die Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Empfängers.

VI. Kontrolle

  1. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, dem
    Verleiher bzw. dem Bevollmächtigten des vom Fachverband der Audiovisionsund
    Filmindustrie, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften,
    errichteten Kontrollbüros (Revisionsbüro) die zweckdienliche Kontrolle der
    Leihmietenabrechnung zu ermöglichen, ihm zu diesem Zweck während der
    Betriebszeit den Zugang zu allen dem Publikum zugänglichen Räumen und zum
    Büro zu gestatten und ihm Einsicht in alle zur Feststellung der Besucherzahl und
    der leihmietenpflichtigen Umsätze dienlichen Unterlagen zu gewähren.
  2. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, die Kosten
    dieser Kontrolle zu tragen, wenn durch dieselbe eine vom Lichtspieltheater bzw.
    Audiovisionsveranstalter grob fahrlässig verschuldete Unrichtigkeit der
    Abrechnung festgestellt worden ist.

VII. Aufführungsfolge

  1. Ist Alleinaufführungs- oder Vorspielrecht vereinbart, so darf der Film an die
    ausgeschlossenen Kinos auch nicht zur gleichzeitigen Vorführung geliefert
    werden.
  2. Wird die Spielfolge bzw. der Spieltermin durch Verschulden des
    Lichtspieltheaters bzw. Audiovisionsveranstalters nicht eingehalten, so verliert
    dieses/dieser das vereinbarte Vorspielrecht, doch bleibt die Verleihvereinbarung
    über den betreffenden Film im übrigen aufrecht. Der Verleiher kann jedoch von
    der Berechtigung des Punktes 33. Gebrauch machen.
  3. Wird das Vorspielrecht des Lichtspieltheaters bzw., Audiovisionsveranstalters
    durch Verschulden des Verleihers verletzt, dann hat das Lichtspieltheater bzw.,
    der Audiovisionsveranstalter das Recht, den Abschluß für diesen Film aufzulösen
    und den Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Die Höhe des
    Schadens berechnet sich mit einem Drittel jener Anzahl von ausverkauften
    Vorstellungen, die zwischen dem Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter
    und dem Verleiher für den konkreten Film vorher vereinbart worden sind.

VIII. Nichterfüllung des Vertrages
und Vertragsauflösung

  1. Sollte ein Lichtspieltheater bzw. Audiovisionsveranstalter aus welchen Gründen
    immer einen vom Verleiher zur Verfügung gehaltenen Film ohne Verschulden des
    Verleihers nicht zur Aufführung bringen oder ohne Einverständnis mit dem
    Verleiher vorzeitig absetzen, so ist es/er zur Zahlung an den Verleiher im Sinne
    nachstehenden Absatzes verpflichtet:
    a) Wenn der Film überhaupt nicht gespielt wurde, schuldet es/er dem Verleiher
    die vereinbarte Leihmiete von einem Drittel der ausverkauften Häuser für die
    vereinbarte Spielzeit.
    b) Wenn der Film zwar gespielt aber vorzeitig abgesetzt wurde, dann hat das
    Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter für die unterbliebenen
    Aufführungen die Leihmiete nach dem Durchschnitt der Besucherergebnisse
    der im Lichtspieltheater stattgefunden Aufführungen des Filmes zu bezahlen.
    In strittigen Fällen entscheidet die Schiedskommission.
  2. Kann ein eingeteilter Film infolge höherer Gewalt (Stromausfall, Streik,
    Beschädigung des Lichtspieltheaters, Verlust der Kopie, für welche nicht durch
    einen der Vertragspartner gehaftet wird etc.) nicht termingemäß zur Aufführung
    gebracht werden oder kann für einen abgeschlossenen Film aus analogen
    Gründen kein Termin vereinbart werden, dann ist nach Fortfall der Störung das
    Einvernehmen über eine neue Terminierung herzustellen. Hat die Behinderung
    jedoch so lange gedauert, daß die vereinbarte Spielfolge nicht mehr eingehalten
    werden kann, dann gilt der Abschluß für den betreffenden Film als einvernehmlich
    storniert.
    Im Fall einer durch höhere Gewalt, oder durch Reparatur des Lichtspieltheaters
    verursachten Betriebsunterbrechung ist zwischen dem Lichtspieltheater bzw.
    Audiovisionsveranstalter und dem Verleiher das Einvernehmen über neue
    Terminierungen im Sinne des vorhergehenden Absatzes herzustellen. Kann kein
    Einvernehmen erreicht werden, entscheidet die Schiedskommission über die sich
    ergebenden Änderungen der getätigten Abschlüsse.
    Sofern der Betrieb geschlossen bleibt oder durch einen familienfremden
    Betriebsnachfolger nach sechs Monaten seit Betriebseinstellung wieder eröffnet
    wird, gelten Terminisierungen als einvernehmlich aufgelöst, ausgenommen davon
    sind saisonal geführte Betriebe.
  3. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist verpflichtet, von jedem
    Schaden dem Verleiher unverzüglich Mitteilung zu machen und bei Schäden
    durch Feuer, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder durch andere strafbare
    Handlungen unverzüglich die zuständige Polizeibehörde zu verständigen und
    eine protokollarische Feststellung der Erhebungen zur Einsicht des Verleihers zu
    halten.

IX. Vorführungsapparate des Lichtspieltheaters bzw. des
Audiovisionsveranstalters und deren Überprüfung

  1. Die Vorführung der gemieteten Filme hat auf einer einwandfreien Apparatur und
    im normalen Tempo zu erfolgen. Die Anwendung von Oel- und ähnlichen
    Verfahren ist verboten. Hat der Verleiher Beschädigungen eines Filmes in einem
    Lichtspieltheater festgestellt, dann ist er berechtigt, die Vorführungsapparate
    dieses Lichtspieltheaters durch einen von den beiden Fachverbänden
    einvernehmlich bestellten Fachmann überprüfen zu lassen. Diesem Kontrollorgan
    ist gegen Vorweis seiner Legitimation während der betriebsüblichen Spielzeit
    Zutritt zum Vorführungsraum zu gewähren und ihm auch alle
    zweckentsprechende Unterstützung angedeihen zu lassen. Hat die Überprüfung
    ein Verschulden des Lichtspieltheaters oder Audiovisionsveranstalters ergeben,
    dann sind die Kosten der Überprüfung von diesem zu bezahlen.
  2. Hat die Überprüfung das Verschulden des Lichtspieltheaters bzw.
    Audiovisionsveranstalters ergeben oder wird dem Kontrollorgan die Überprüfung
    unmöglich gemacht, dann ist der Verleiher unbeschadet seiner
    Schadenersatzansprüche im Sinn des Punktes 9.a) berechtigt, die Lieferung
    weiterer Filme an das Lichtspieltheater bzw. den Audiovisionsveranstalter
    einzustellen, bis ihm die Beseitigung der Mängel nachgewiesen wird. In diesem
    Fall hat der Verleiher das Lichtspieltheater bzw. den Audiovisionsveranstalter
    sofort mit eingeschriebenem Brief oder Telegramm zu verständigen.
  3. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter und der Verleiher
    unterwerfen sich dem Gutachten des im Sinn von Punkt 35. bestellten
    Fachmannes über Zustand und Behandlung eines Filmes und der
    Vorführungsapparate.
  4. Das Lichtspieltheater bzw. der Audiovisionsveranstalter ist nicht berechtigt, die
    Filme mit Markierungen zu versehen. Ohne Rücksprache mit dem Verleih darf
    keine Pause während eines Filmes gemacht werden.

X. Sonstige Bestimmungen

  1. Blockabschlüsse sind nur insoweit bindend, als die wesentlichen
    Voraussetzungen, die zum Abschluß der Verträge geführt haben, eingehalten
    werden.
  2. Der Verleiher hat das Recht, die im Verleihvertrag angegebenen Filmtitel
    nachträglich zu ändern. Diese sind dem Lichtspieltheater bzw.
    Audiovisionsveranstalter und der Schiedskommission bekanntzugeben.
  3. Allfällige Kosten und Gebühren, die zufolge Ausführung des Verleihvertrages
    entstehen sollten, sind, falls keine andere Vereinbarung zwischen den beiden
    Fachverbänden getroffen wurde, zwischen Verleiher und Besteller zu gleichen
    Teilen zu tragen.
  4. Nach Annahme des Auftrages durch den Verleiher ist das Lichtspieltheater bzw.
    der Audiovisionsveranstalter nicht berechtigt, die Eintrittspreise ohne Zustimmung
    des Verleihers zu ermäßigen oder zu erhöhen.
  5. Sowohl der Verleiher als auch das Lichtspieltheater bzw. der
    Audiovisionsveranstalter sind verpflichtet, die getätigten Verleihvereinbarungen
    im branchenüblichen Ausmaß auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen bzw. das
    Vertragsverhältnis mit dem Rechtsnachfolger des Vertragspartners fortzusetzen.
  6. Es dürfen nur Massetten bzw. Eintrittskarten verwendet werden, die von einer
    gewerblich befugten Druckerei hergestellt wurden. Eine Liste derartiger
    Druckereien ist in der Schiedskommission zu erstellen. Computer- bzw. Rollkarten
    können verwendet werden, wenn die entsprechenden Unterlagen der Kontrolle
    des Revisionsbüros unterliegen.

XI. Schiedskommission

  1. Es wird eine Schiedskommission eingesetzt, in die der Fachverband der
    Audiovisions- und Filmindustrie und der Fachverband der Lichtspieltheater und
    Audiovisionsveranstalter je drei Mitglieder und je drei Ersatzmänner entsenden.
    Die Mitglieder und Ersatzmänner müssen Mitglieder des entsendenden
    Fachverbandes sein.
  2. Die Mandate der Mitglieder und Ersatzmänner gehen konform mit der
    Funktionsperiode gemäß Handelskammergesetz. Die Schiedskommission hält
    sofort nach Ernennung der Mitglieder und Ersatzmitglieder eine Vollversammlung
    ab. Jeder Fachverband nominiert in dieser Sitzung seinen Vorsitzenden und
    seinen Stellvertreter. Der Vorsitz in den Schiedskommissionssitzungen wird dabei
    alternierend wahrgenommen.
  3. Die Schiedskommission tritt je nach Bedarf zusammen. Der jeweils Vorsitzende
    hat über Antrag von einem der beiden Fachverbände die Schiedskommission
    innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung anzuberaumen. Die Schiedskommission
    ist beschlußfähig, wenn die beiden Vorsitzenden (gegebenenfalls die
    stellvertretenden Vorsitzenden) und für jeden der beiden Fachverbände je ein
    weiterer Vertreter anwesend sind. Darüber hinaus muß von jedem der beiden
    Fachverbände auch der Geschäftsführer, der ein Rechtskundiger zu sein hat, mit
    beratender Stimme aber ohne Stimmrecht zu den Sitzungen herangezogen
    werden. Die Schiedskommission trifft ihre Entscheidungen einvernehmlich.
    Die Schiedskommission tagt ehrenamtlich.
    Die Kosten der Schiedskommission werden von den beiden Fachverbänden zu
    gleichen Teilen getragen.
  4. Die Schiedskommission entscheidet in allen von Mitgliedsbetrieben der beiden
    Fachverbände bei ihr anhängig gemachten Fällen.
  5. Die Schiedskommission tagt in nicht öffentlicher Sitzung.
  6. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, deren Entscheidungen nicht
    der Schiedskommisson zugewiesen sind, wird als Gerichtsstand das
    Handelsgericht Wien vereinbart.


Wien, 9. Jänner 1990

FACHVERBAND DER LICHTSPIELTHEATER UND AUDIOVISIONSVERANSTALTER

Der Fachverbandsvorsteher:

Der Geschäftsführer:

Komm.Rat Peter Hauswirth m.p.

Dr.Hans-Jürgen Gottschalk m.p.

FACHVERBAND DER AUDIOVISIONS- UND FILMINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Der Fachverbandsvorsteher:

Der Geschäftsführer:

Prof.Walther K. Stoitzner m.p.

Dr.Elmar A. Peterlunger m.p.

VERBAND DER FILMVERLEIH- UND VERTRIEBSGESELLSCHAFTEN

Der Obmann:

Der Geschäftsführer:

Gen.Dir.Komm.Rat Erich Schlathau m.p.

Dr. Elmar A. Peterlunger m.p.